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Dorfgemeinschaft
Schönhausen e. V. Satzung
§
1 Name
und Sitz 1.1
Die
Dorfgemeinschaft Schönhausen führt den Vereinsnamen Dorfgemeinschaft Schönhausen
e. V. 1.2
Der
Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Erkelenz unter der Nummer VR
819 vom 15.02.2000 eingetragen. 1.3
Der
Sitz des Vereins Dorfgemeinschaft Schönhausen e. V. ist Wegberg. §
2 Zweck und
Ziel 2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in Ihrer
Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben
bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 2.2 Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch:
§
3 Mitgliedschaft 3.1 Die Mitgliedschaft des Vereins Dorfgemeinschaft Schönhausen
e. V. erfolgt auf schriftlichen Antrag. 3.2 Nicht in Schönhausen lebende Personen können ebenso durch
schriftlichen Antrag dem Verein beitreten. Über den Beitritt entscheidet der
Vorstand im Einzelfall. 3.3 Der Austritt aus dem Verein bedarf der Schriftform gegenüber
dem Vorstand. §
4 Der
Vorstand 4.1 Der Vorstand besteht aus: dem ersten und zweiten Vorsitzenden,
einem Schriftführer, einem Kassierer
und vier Beisitzern. 4.2 Der Vorstand wird für zwei Jahre von der
Mitgliederversammlung gewählt. 4.3 Der Vorstand fasst alle Beschlüsse in der Vorstandssitzung
mit einfacher Mehrheit. 4.4 Der Verein wird durch den ersten Vorsitzenden oder den zweiten
Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Beide Personen sind
alleine vertretungsberechtigt. Mitgliederversammlung 5.1 Mindestens einmal jährlich hat eine Mitgliederversammlung
stattzufinden. Auf dieser Versammlung hat der Vorstand den Jahres- und
Kassenbericht vorzutragen. 5.2 Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich mit
Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. 5.3 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einfacher
Mehrheit der erschienenen Personen gefasst, und sind vom Schriftführer zu
protokollieren. 5.4 Die Mitgliederversammlung beschließt die Annahme und Änderung
der Satzung. Hierzu ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Personen
erforderlich. Beiträge
und Vermögen 6.1 Die Mitglieder leisten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag,
dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. 6.2 Der Verein finanziert sich darüber hinaus aus freiwilligen
Spenden. 6.3 Bei einer Auflösung oder Liquidation des Vereins geht das
gesamte Vermögen an das SOS Kinderdorf in Dalheim über.
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